Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen "Flash Team Wilhelmshaven".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.
Der Verein wurde am 01.08.2017 gegründet.

 

(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

 

 

 

 

§2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein dient
a) der Kameradschaft und Geselligkeit,       
b) der Organisation von gemeinschaftlichen Fahrten,
c) die Förderung der Kontakte und der Solidarität zwischen den Fan-Clubs.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(3) "Flash Team Wilhelmshaven" distanzierten sich von jeglicher Gewalt.

 

 

 

 

 

§3 Vereins-Mitglieder

 

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

 

(2) Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder durch einfache Mehrheit. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

 

(3) Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt.

 

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Aufnahmebestätigung. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des folge Monats in dem die Aufnahme beantragt wurde.

 

(5) Jedes Mitglied haftet bei Vereinsveranstaltungen für sich selbst.

 

 

 

 

 

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft im Verein

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch freiwilligen Austritt oder
b) durch Ausschluss oder
c) durch Tod des Mitgliedes.

 

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand mündlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung.

 

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf
a) das Vereinsvermögen,
b) das Vereinseigentum und
c) Rückerstattung des bereits geleisteten Monatsbeitrages.

 

(4) Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Vereins kann jederzeit von den Vorsitzenden unter vorherigem Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere

a) trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt,
b) in grober Weise gegen das Ansehen des Vereins verstößt,
c) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt,
d) Vereins Interna nach außen gibt.

 

 

 

§5 Beiträge des Vereins

 

(1) Jedes Mitglied des Vereins ist zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet. Dieser kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich mit Absprache des Vorstandes gezahlt werden.

 

(2) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten. Arbeitslose zahlen nur die Hälfte des Vereinsbeitrages.

 

 

 

§6 Der Vorstand des Vereins

 

 

(1)     Der Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB besteht aus

 

a)   dem 1. Vorsitzenden,

 

b)   dem 2. Vorsitzenden,

 

c)   dem Kassenwart,

 

d)   dem Schriftführer.

 

(2)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

(3)     Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.


 

 

 

§7 Die Mitgliederversammlung des Vereins

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied welches das 14. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist nur mit mindestens fünf erschienenen Mitgliedern, die das 14. Lebens­jahr vollendet haben, beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit. Bei Satzungs­änderungen ist jedoch eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
c) Festlegung der Mitgliedsbeiträge oder
d) Sonstiges

 

 

 

 

§8 Die Kassenprüfer des Vereins

 

(1) Die Kassenprüfer (mindestens zwei) werden von der Mitgliederversammlung an der Jahreshauptversammlung gewählt.

 

(2) Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

 

(3) Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr, vor der Jahreshauptversammlung, Buchführung und Kassenstand prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

 

 

 

 

§9 Vereinsauflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung müssen mehr als 75% der eingetragenen Mitglieder anwesend sein und dafür Stimmen.

 

(2) im Falle der Vereinsauflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln, das Vereinsinventar in Geld umsetzen und dieses mit dem verbleibenden Vereinsvermögen dem Zweck zuführen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde.

 

 

 

 

§10 Inkrafttreten der Satzung

 

(1) Diese Satzung umfasst 10 Paragraphen. Sie tritt nach Genehmigung mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg in Kraft.

 

(2) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 01.08.2017 in Wilhelmshaven der vorliegenden Form mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.